5. April 2020

Sonderleistungen in der Corona-Krise steuerfrei


Während der Corona-Krise werden Sonderleistungen (Auszahlung oder Sachleistung) für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500€ steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Damit soll die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in Zeiten der Corona-Krise anerkannt werden.

Alle Sonderleistungen, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten, werden erfasst. Zu beachten ist, dass die steuerfreien Leistungen den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nicht ersetzen können.

Weitere Information können Sie der Pressemitteilung des Bundesministeriums entnehmen.


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