15. Juni 2020

130-Mrd.-Euro Konjunkturpaket – die wichtigsten Maßnahmen im Überblick


Die Koalition hat sich am 3. Juni 2020 auf ein umfassendes Konjunkturpaket verständig. Das in Kraft treten der Maßnahmen ist für den 1. Juli vorgesehen. Vorab müssen die Gesetzesentwürfe allerdings noch in den Bundestag eingebracht werden und in einer Sondersitzung des Bundesrates (voraussichtlich am 29. Juni) abschließend behandelt werden. Nachfolgend werden die wichtigsten Maßnahmen aufgelistet.

  • Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, um den Corona-bedingten Umsatzausfall zu kompensieren:
    • Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt und gilt branchenübergreifend.
    • Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgange in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.
    • Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
    • Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
  • In der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 wird die Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent bzw. von sieben auf fünf Prozent gesenkt.
  • Im Rahmen einer „Sozialgarantie 2021“ werden die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40% stabilisiert.
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. Des Folgemonats verschoben.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für 2020 und 2021 auf fünf Millionen bzw. zehn Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert und schon in der Steuererklärung für 2019 nutzbar gemacht.
  • Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.
  • Die Körperschaftsteuer wird modernisiert, um Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern. Es wird unter anderem ein Optionsmodell für Personengesellschaften eingeführt und der Ermäßigungsfaktor bei Einkünften aus Gewerbe-Betrieben auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrages angehoben.
  • Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen.
  • Unternehmensinsolvenzen: Es soll ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt werden. Privatinsolvenzen: Natürliche Personen sollen sich innerhalb von drei Jahren entschulden können.
  • Neuregelung zum Kurzarbeitergeld im September 2020.
  • Der Kinderbonus von 300 Euro pro Kind wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet.
  • Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 Euro wird auf 4.000 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
  • Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen mit Auszubildenden sollen gefördert werden, etwa durch eine Prämie für Ausbildungsverträge.
  • Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage wird rückwirkend zum 1. Januar 2020 und befristet bis zum 31. Dezember 2025 auf eine Bemessungsgrundlage von 4 Millionen Euro gewährt.
  • Die PKW–Steuer wird stärker an CO2-Emissionen ausgerichtet, Elektrofahrzeuge werden stärker gefördert.
  • Erweiterte Abschreibungsmöglichkeiten für digitale Wirtschaftsgüter.

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